Satzung
Satzung des Verein zur Förderung des Wassersports in Ostenfeld
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung des Wassersports in Ostenfeld“
Der Verein hat seinen Sitz in Ostenfeld.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Wassersports, sowie die Förderung der Kinder und der Jugend in den Gemeinden Ostenfeld, Wittbek und Winnert. Weiterhin wird die ideelle und finanzielle Förderung zur Sicherung des Bestandes, der Unterhaltung und des Betriebes des Freibades in Ostenfeld als Sportstätte für die Allgemeinheit verfolgt.
Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch
– Gestellung der Badeaufsichten
– Förderung der Ausbildung von Rettungsschwimmern
– Tauch- und Schwimmausbildung
– Veranstaltungen und Schwimmwettbewerbe
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung mindestens eines gesetzlichen Vertreters.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied zulässig. Der Austritt wird mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Erklärung abgegeben wurde, rechtswirksam.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Mindesthöhe des Jahresbeitrag und dessen Fälligkeit.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.
§ 7 Vorstand gemäß § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand)
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 8 Erweiterter Vorstand
Zum erweiterten Vorstand gehören neben dem geschäftsführenden Vorstand der Schriftführer und bis zu vier Beisitzer.
Sie unterstützen in ihren Funktionen den geschäftsführenden Vorstand und nehmen an allen Vorstandssitzungen teil.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.
2. Einberufung der Mitgliederversammlungen.
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen.
4. Aufstellung eines Haushaltplanes für jedes Geschäftsjahr.
5. Erstellung des Jahresberichtes.
6. Entscheidung über die Mitgliedschaft gem. § 3 dieser Satzung.
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die dass 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 11 Die Mitgliederversammlung ( Jahreshauptversammlung )
Die jährliche Hauptversammlung findet möglichst jeweils im 1. Quartal für das laufende Jahr statt.
Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang im Vereinslokal einberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand des Vereins dies für nötig hält oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt
§ 12 Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:
1. Genehmigung der Niederschrift über die Jahreshauptversammlung des Vorjahres
2. Entlastung des Vorstandes
3. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr
4. Festsetzung der Beiträge ( § 5 )
5. Wahl des Vorstandes ( § 10 )
6. Wahl des erweiterten Vorstandes.
7. Wahl von zwei Kassenprüfern
§ 13 Wahlen
Wahlen erfolgen grundsätzlich offen (durch Handzeichen), auf Antrag eines Mitgliedes geheim (durch schriftliche Stimmabgabe).
Das aktive und passive Wahlrecht kann nur von ordentlichen Mitgliedern des Vereins ausgeübt werden.
Der erweiterte Vorstand wird entsprechend § 10 (Vorstand) für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
Sonstige Beschlüsse werden ebenfalls mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. § 11 dieser Satzung bleibt unberührt.
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jährlich. Ein Kassenprüfer darf jeweils nur einmal wiedergewählt werden.
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
§ 14 Haftung
Der Verein haftet nur nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht.
§ 15 Niederschrift
Über jede Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die in der jeweils folgenden Jahreshauptversammlung zu verlesen und zu genehmigen ist.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 17 Verwendung des Vermögens bei Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den Schulverband Ostenfeld, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung (Gründungsversammlung) am 07. März 2001
Geändert auf der Jahreshauptversammlung am 21.03.2013